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Strafenkatalog für das Gremium - doliszit-Vorlage
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Abschnitt 6
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Begnadigung nach permanenter Sperre |
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§ 24
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Wartefrist nach Sperrung
Mitglieder, die in einem Gremiumsverfahren zu einer permanenten
Sperre verurteilt worden sind, können drei Monate nach Vollzug
ihrer Sperrung den Antrag stellen, wieder einen Account bei dol2day
betreiben zu dürfen. Der Antrag muss an eine eigens dafür
eingerichtete E-Mail-Adresse gerichtet werden, die bei der Regierung
oder beim Gremium zu erfragen ist. |
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§ 25
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Illegale Nachfolgeaccounts und
Wartefrist
(1) Hat das Mitglied nach seiner Sperrung illegal einen Account
angelegt und betrieben, und wurde dieser Account vom Gremium oder
der Redaktion gesperrt, gilt die Wartefrist bis zum Antrag auf Begnadigung
ab dem Zeitpunkt der letzten Sperrung.
(2) Erfolgte die Sperrung des illegalen Nachfolgeaccounts ausschließlich
aufgrund der früheren Sperrung des Mitglieds, verlängert
sich die Wartefrist durch diese Sperrung nicht. |
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§ 26
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Bewährungskommission
(1) Zur ersten Begutachtung von Anträgen auf Gewährung
der Begnadigung wird eine Bewährungskommission gebildet, die
aus
- einem Vertreter der Initiative "DoKo",
- einem Vertreter des Gremiums und
- einem Vertreter der Regierung
besteht.
(2) Die Vertreter der "DoKo" und des Gremiums sollen diese
aus ihren Reihen wählen.
(3) Die Bewährungskommission ist zum Stillschweigen über
Anträge verpflichtet.
(4) Sie gibt ein Votum darüber ab, ob sie die Begnadigung befürwortet
und leitet den Antrag und ihre Empfehlung, ggf. mit Begründung,
an die Redaktion weiter. |
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§ 27
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Entscheidung über Begnadigung
(1) Die Redaktion entscheidet über die Begnadigung. Sie teilt
ihre Entscheidung der Bewährungskommission mit, die das Gremium
darüber informiert.
(2) Gegen die Entscheidung der Redaktion über die Begnadigung
besteht keine Widerspruchsmöglichkeit. |
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§ 28
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Account für Bewährung
(1) Im Regelfall kann das betroffene Mitglied mit der Begnadigung
einen neuen Account bei dol2day anlegen.
(2) Hat es bereits regelwidrig einen Nachfolgeaccount betrieben,
kann es diesen Account legal weiterbetreiben, vorausgesetzt, der
Name dieses Accounts wurde mit dem Antrag auf Begnadigung angegeben. |
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§ 29
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Bewährung
Mit der Gewährung einer Begnadigung beginnt eine dreimonatige
Bewährungsfrist. Innerhalb dieser Bewährungsfrist führt
eine Verwarnung durch das Gremium zur Sperrung des Accounts und
zu einem dauerhaften Verbot für das Mitglied, an dol2day teilzunehmen.
Eine zweite Begnadigung ist nicht möglich. |
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§ 30
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Einschränkungen während
der Bewährungsfrist
Innerhalb dieser Bewährungsfrist darf der Nachfolgeaccount
kein Amt in der Community ausfüllen. Dies betrifft sowohl Ämter
in der Regierung, als auch die Mitgliedschaft im Gremium sowie Vorstandsämter
in Parteien. |
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Abschnitt 7
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Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen,
Gültigkeit |
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§ 31
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Dieser Strafenkatalog tritt mit der
Verabschiedung durch ein doliszit in Kraft. |
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§ 32
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Ab diesem Zeitpunkt ist der Strafenkatalog
für das Gremium verbindlich. |
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§ 33
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Vor Inkrafttreten dieses Strafenkatalogs
liegende Regelverstöße dürfen nicht nach diesem
Strafenkatalog bewertet werden und unterliegen weiterhin den zum
Zeitpunkt der Tat geltenden Regeln. |
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§ 34
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Sind technische Voraussetzungen für
hier vorgegebene Sanktionen des Gremiums nicht vorhanden, kann das
Gremium vergleichbare Sanktionen nach eigenem Ermessen verhängen.
In diesem Strafenkatalog nicht vorgesehene Sanktionsmöglichkeiten,
die dem Gremium zur Verfügung stehen, kann es verhängen,
muss dabei aber auf vergleichbare Strafen wie hier vorgegeben erkennen. |
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§ 35
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Widersprechen später verabschiedete
doliszite oder eine dol2day-Verfassung einzelnen Bestimmungen dieses
Strafenkatalogs, so werden die betroffenen Bestimmungen ungültig,
nicht jedoch der Strafenkatalog insgesamt. |
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