Das Kabinett der Köpfe - Die Internetregierung von dol2day

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 Strafenkatalog für das Gremium - doliszit-Vorlage

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Abschnitt 6
Begnadigung nach permanenter Sperre
§ 24
Wartefrist nach Sperrung
Mitglieder, die in einem Gremiumsverfahren zu einer permanenten Sperre verurteilt worden sind, können drei Monate nach Vollzug ihrer Sperrung den Antrag stellen, wieder einen Account bei dol2day betreiben zu dürfen. Der Antrag muss an eine eigens dafür eingerichtete E-Mail-Adresse gerichtet werden, die bei der Regierung oder beim Gremium zu erfragen ist.
§ 25
Illegale Nachfolgeaccounts und Wartefrist
(1) Hat das Mitglied nach seiner Sperrung illegal einen Account angelegt und betrieben, und wurde dieser Account vom Gremium oder der Redaktion gesperrt, gilt die Wartefrist bis zum Antrag auf Begnadigung ab dem Zeitpunkt der letzten Sperrung.
(2) Erfolgte die Sperrung des illegalen Nachfolgeaccounts ausschließlich aufgrund der früheren Sperrung des Mitglieds, verlängert sich die Wartefrist durch diese Sperrung nicht.
§ 26
Bewährungskommission
(1) Zur ersten Begutachtung von Anträgen auf Gewährung der Begnadigung wird eine Bewährungskommission gebildet, die aus
- einem Vertreter der Initiative "DoKo",
- einem Vertreter des Gremiums und
- einem Vertreter der Regierung
besteht.
(2) Die Vertreter der "DoKo" und des Gremiums sollen diese aus ihren Reihen wählen.
(3) Die Bewährungskommission ist zum Stillschweigen über Anträge verpflichtet.
(4) Sie gibt ein Votum darüber ab, ob sie die Begnadigung befürwortet und leitet den Antrag und ihre Empfehlung, ggf. mit Begründung, an die Redaktion weiter.
§ 27
Entscheidung über Begnadigung
(1) Die Redaktion entscheidet über die Begnadigung. Sie teilt ihre Entscheidung der Bewährungskommission mit, die das Gremium darüber informiert.
(2) Gegen die Entscheidung der Redaktion über die Begnadigung besteht keine Widerspruchsmöglichkeit.
§ 28
Account für Bewährung
(1) Im Regelfall kann das betroffene Mitglied mit der Begnadigung einen neuen Account bei dol2day anlegen.
(2) Hat es bereits regelwidrig einen Nachfolgeaccount betrieben, kann es diesen Account legal weiterbetreiben, vorausgesetzt, der Name dieses Accounts wurde mit dem Antrag auf Begnadigung angegeben.
§ 29
Bewährung
Mit der Gewährung einer Begnadigung beginnt eine dreimonatige Bewährungsfrist. Innerhalb dieser Bewährungsfrist führt eine Verwarnung durch das Gremium zur Sperrung des Accounts und zu einem dauerhaften Verbot für das Mitglied, an dol2day teilzunehmen. Eine zweite Begnadigung ist nicht möglich.
§ 30
Einschränkungen während der Bewährungsfrist
Innerhalb dieser Bewährungsfrist darf der Nachfolgeaccount kein Amt in der Community ausfüllen. Dies betrifft sowohl Ämter in der Regierung, als auch die Mitgliedschaft im Gremium sowie Vorstandsämter in Parteien.

 

Abschnitt 7
Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen, Gültigkeit
§ 31
Dieser Strafenkatalog tritt mit der Verabschiedung durch ein doliszit in Kraft.
§ 32
Ab diesem Zeitpunkt ist der Strafenkatalog für das Gremium verbindlich.
§ 33
Vor Inkrafttreten dieses Strafenkatalogs liegende Regelverstöße dürfen nicht nach diesem Strafenkatalog bewertet werden und unterliegen weiterhin den zum Zeitpunkt der Tat geltenden Regeln.
§ 34
Sind technische Voraussetzungen für hier vorgegebene Sanktionen des Gremiums nicht vorhanden, kann das Gremium vergleichbare Sanktionen nach eigenem Ermessen verhängen. In diesem Strafenkatalog nicht vorgesehene Sanktionsmöglichkeiten, die dem Gremium zur Verfügung stehen, kann es verhängen, muss dabei aber auf vergleichbare Strafen wie hier vorgegeben erkennen.
§ 35
Widersprechen später verabschiedete doliszite oder eine dol2day-Verfassung einzelnen Bestimmungen dieses Strafenkatalogs, so werden die betroffenen Bestimmungen ungültig, nicht jedoch der Strafenkatalog insgesamt.
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 Technikministerium
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