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Abschnitt 5
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Verstöße gegen dol2day-Regeln |
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Zum Schutz der Community kann das Gremium
auch Verhaltensweisen ahnden, die gegen die doliquette und andere
allgemein anerkannte Regeln der Community dol2day verstoßen.
Über die nachfolgenden Regeln hinaus kann das Gremium auch
andere Verstöße gegen die doliquette ahnden. |
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§ 16
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Schutz von Interna aus Partei-
und Initiativenforen - Grundsätze
(1) Die Inhalte der nichtöffentlichen Foren von Parteien und
Initiativen dürfen nicht ohne offizielle Erlaubnis der Vorstände
bzw. Administratoren verbreitet werden.
Verbreitung im Sinne dieser Regel ist die Veröffentlichung
innerhalb von dol2day, die Weitergabe per dol2day-Mail und die Verbreitung
von Links oder Internet-Adressen, unter denen solche Inhalte zu
finden sind. Die nicht-öffentliche Weitergabe von Foreninhalten
an das Gremium oder ein Gremiumsmitglied zum Zwecke der Überprüfung
durch das Gremium (siehe § 19) gilt im Sinne dieses Verbots
nicht als Verbreitung.
(2) Dieses Verbot gilt auch für angebliche Foreninhalte, deren
Echtheit nur behauptet, von den betroffenen Parteien und Initiativen
aber nicht bestätigt wird.
(3) Das Gremium kann nur dann gegen die Verbreitung von Foreninhalten
vorgehen, wenn die betroffene Partei oder Initiative dies wünscht.
Dieser Wunsch muss offiziell von den Parteivorständen bzw.
Administratoren gegenüber dem Gremium geäußert werden.
Ein einmal geäußerter Wunsch dieser Art bezieht sich
auf alle Verbreitungen dieser Foreninhalte. |
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§ 17
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Weitergabe durch Mitglieder / ehemalige
Mitglieder
Wer Inhalte aus Foren von Parteien und Initiativen verbreitet, in
denen er selbst Mitglied war oder ist und die er nicht selbst verfasst
hat, kann dafür ermahnt oder verwarnt werden. Zur Bewertung
ist heranzuziehen, welches Motiv der Veröffentlichung zugrunde
lag und welchen Umfangs und welcher Art die veröffentlichten
Inhalte sind. |
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§ 18
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Weitergabe durch Nichtmitglieder
(1) Die Regelungen des § 17 gelten auch dann, wenn das verbreitende
Mitglied selbst nicht Mitglied der betroffenen Partei oder Initiative
ist oder war.
(2) Wer bereits von anderen regelwidrig verbreitetes Material erneut
verbreitet, kann dafür ebenfalls ermahnt oder verwarnt werden. |
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§ 19
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Verwendung von Foreninhalten in
Gremiumsverfahren
(1) Im Regelfall dürfen Inhalte aus nichtöffentlichen
Partei- und Initiativenforen nicht für Gremiumsverfahren genutzt
werden.
(2) Ausnahmsweise können Foreninhalte dann verwendet werden,
wenn der Parteivorstand / die Administratoren dieser Verwendung
ausdrücklich zustimmen, oder wenn der Parteivorstand / die
Administratoren selbst Foreninhalte dem Gremium zur Bewertung vorlegen.
(3) Darüber hinaus ist ausschließlich die Redaktion berechtigt,
Inhalte aus nichtöffentlichen Partei- und Initiativenforen
dem Gremium zur Beurteilung vorzulegen. In welchen Fällen sie
dies tut, ist ihrer Entscheidung vorbehalten. |
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§ 20
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Störung von Diskussionen durch
Spamming
Wer Diskussionen in öffentlichen Foren von dol2day vorsätzlich
und in erheblichem Umfang stört, kann dafür vom Gremium
ermahnt oder verwarnt werden.
Störungen im Sinne dieser Regel sind:
- Das wiederholte Posten von nicht themenbezogenen Beiträgen.
- Die mehrfache Wiederholung von nicht oder nur leicht veränderten
Beiträgen in einer Diskussion.
- Das vorsätzliche Posten von Beiträgen, die durch ihre
Gestaltung geeignet sind, die Internetseite, auf der sich die Diskussion
befindet, technisch und/oder optisch erheblich zu beeinträchtigen.
- Das Posten von mehreren Beiträge kurz nacheinander in Foren,
bei denen dies zu einer Verdrängung von früher geposteten
Beiträgen führt.
Bei der Beurteilung von Verstößen gegen diese Regel kann
das Gremium zur Bewertung heranziehen, welches Motiv dem Verhalten
zugrunde lag und welcher Art die gestörte Diskussion ist |
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§ 21
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Beeinträchtigung der Diskussionskultur
Wer in Diskussionen in öffentlichen Foren von dol2day wiederholt
und in erheblichem Umfang Beiträge postet, die dazu geeignet
sind, die Diskussionskultur in dol2day zu schädigen, kann dafür
vom Gremium ermahnt oder verwarnt werden. Verstöße im
Sinne dieser Regel sind
- das wiederholte Beleidigen, Beschimpfen und Herabsetzen von Mitgliedern
von dol2day,
- das wiederholte Beleidigen, Beschimpfen und Herabsetzen von Personen
des öffentlichen Lebens,
- die Beschimpfung und Herabsetzung von Personengruppen innerhalb
und außerhalb von dol2day,
- die Beschimpfung und Herabsetzung demokratischer Institutionen
der Bundesrepublik Deutschland oder anderer Staaten,
- die, vor allem unprovozierte, Verwendung von Fäkal- und Kraftausdrücken. |
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§ 22
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Störungen im Chat
Ist in dol2day ein Chat vorhanden, bei dem die eindeutige Zuordnung
eines Chat-Accounts zu einem dol2day-Account möglich ist, unterliegen
dort öffentlich oder privat getätigte Äußerungen
von Mitgliedern von dol2day den gleichen Regeln wie Äußerungen
und Verhaltensweisen in anderen Einrichtungen von dol2day.
Die Regeln der §§ 20 und 21 sind dabei sinngemäß
übertragbar. |
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§ 23
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Beschränkung der Zuständigkeit
des Gremiums
Das Gremium ist für die folgenden Bereiche von dol2day nicht
zuständig. Jedoch kann es die Redaktion auf Missstände
in diesen Bereichen aufmerksam machen und um Intervention bitten. |
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(1) Die Arbeit der Redaktion
Das Gremium ist unter keinen Umständen befugt, die Arbeit der
Redaktion insgesamt oder einzelner ihrer Mitglieder zu beurteilen. |
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(2) Parteien und Initiativen
Interne Angelegenheiten von Parteien und Initiativen, beispielsweise
die Aufnahme oder der Ausschluss von Mitgliedern oder die Wahl des
Vorstands, unterliegen nicht dem Urteil des Gremiums.
Die Überprüfung von Parteien und Initiativen auf Regel-
und Gesetzeskonformität obliegt ausschließlich der Redaktion.
Die Regelungen unter § 19 sind hiervon nicht berührt. |
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(3) Die Überwachung der Einhaltung
von dolisziten
Die Kontrolle der Einhaltung von dolisziten obliegt ausschließlich
der Redaktion. |
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(4) Die Beurteilung von Aktivitäten
des Kanzlers oder von Regierungsmitgliedern im Rahmen ihres Regierungshandelns
Das Gremium hat keine Kontrollrechte gegenüber dem Kanzler
oder Regierungsmitgliedern. Anklageerhebungen gegen den Kanzler
oder gegen Regierungsmitglieder aufgrund ihres Regierungshandelns
sind nicht zulässig. Anklageerhebungen gegen den Kanzler oder
gegen Regierungsmitglieder aufgrund anderer Regelverstöße
bedürfen der Zustimmung der Redaktion. |
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(5) Die Beurteilung technischer
Manipulationen
Technische Manipulationen von dol2day (bspw. Scripteinsatz) sind
Angelegenheit der Redaktion und können nicht Gegenstand von
Gremiumsentscheidungen sein. |
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(6) Illegales Betreiben von regelwidrig
betriebenen Accounts (z.B. Doppelaccounts)
Die Feststellung, dass ein Mitglied illegal Accounts in dol2day
betreibt, sowie etwaige Sanktionen aufgrund dessen obliegen ausschließlich
der Redaktion. |