Das Kabinett der Köpfe - Die Internetregierung von dol2day

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 Strafenkatalog für das Gremium - doliszit-Vorlage

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Abschnitt 5
Verstöße gegen dol2day-Regeln
Zum Schutz der Community kann das Gremium auch Verhaltensweisen ahnden, die gegen die doliquette und andere allgemein anerkannte Regeln der Community dol2day verstoßen. Über die nachfolgenden Regeln hinaus kann das Gremium auch andere Verstöße gegen die doliquette ahnden.
§ 16
Schutz von Interna aus Partei- und Initiativenforen - Grundsätze
(1) Die Inhalte der nichtöffentlichen Foren von Parteien und Initiativen dürfen nicht ohne offizielle Erlaubnis der Vorstände bzw. Administratoren verbreitet werden.
Verbreitung im Sinne dieser Regel ist die Veröffentlichung innerhalb von dol2day, die Weitergabe per dol2day-Mail und die Verbreitung von Links oder Internet-Adressen, unter denen solche Inhalte zu finden sind. Die nicht-öffentliche Weitergabe von Foreninhalten an das Gremium oder ein Gremiumsmitglied zum Zwecke der Überprüfung durch das Gremium (siehe § 19) gilt im Sinne dieses Verbots nicht als Verbreitung.
(2) Dieses Verbot gilt auch für angebliche Foreninhalte, deren Echtheit nur behauptet, von den betroffenen Parteien und Initiativen aber nicht bestätigt wird.
(3) Das Gremium kann nur dann gegen die Verbreitung von Foreninhalten vorgehen, wenn die betroffene Partei oder Initiative dies wünscht. Dieser Wunsch muss offiziell von den Parteivorständen bzw. Administratoren gegenüber dem Gremium geäußert werden. Ein einmal geäußerter Wunsch dieser Art bezieht sich auf alle Verbreitungen dieser Foreninhalte.
§ 17
Weitergabe durch Mitglieder / ehemalige Mitglieder
Wer Inhalte aus Foren von Parteien und Initiativen verbreitet, in denen er selbst Mitglied war oder ist und die er nicht selbst verfasst hat, kann dafür ermahnt oder verwarnt werden. Zur Bewertung ist heranzuziehen, welches Motiv der Veröffentlichung zugrunde lag und welchen Umfangs und welcher Art die veröffentlichten Inhalte sind.
§ 18
Weitergabe durch Nichtmitglieder
(1) Die Regelungen des § 17 gelten auch dann, wenn das verbreitende Mitglied selbst nicht Mitglied der betroffenen Partei oder Initiative ist oder war.
(2) Wer bereits von anderen regelwidrig verbreitetes Material erneut verbreitet, kann dafür ebenfalls ermahnt oder verwarnt werden.
§ 19
Verwendung von Foreninhalten in Gremiumsverfahren
(1) Im Regelfall dürfen Inhalte aus nichtöffentlichen Partei- und Initiativenforen nicht für Gremiumsverfahren genutzt werden.
(2) Ausnahmsweise können Foreninhalte dann verwendet werden, wenn der Parteivorstand / die Administratoren dieser Verwendung ausdrücklich zustimmen, oder wenn der Parteivorstand / die Administratoren selbst Foreninhalte dem Gremium zur Bewertung vorlegen.
(3) Darüber hinaus ist ausschließlich die Redaktion berechtigt, Inhalte aus nichtöffentlichen Partei- und Initiativenforen dem Gremium zur Beurteilung vorzulegen. In welchen Fällen sie dies tut, ist ihrer Entscheidung vorbehalten.
§ 20
Störung von Diskussionen durch Spamming
Wer Diskussionen in öffentlichen Foren von dol2day vorsätzlich und in erheblichem Umfang stört, kann dafür vom Gremium ermahnt oder verwarnt werden.
Störungen im Sinne dieser Regel sind:
- Das wiederholte Posten von nicht themenbezogenen Beiträgen.
- Die mehrfache Wiederholung von nicht oder nur leicht veränderten Beiträgen in einer Diskussion.
- Das vorsätzliche Posten von Beiträgen, die durch ihre Gestaltung geeignet sind, die Internetseite, auf der sich die Diskussion befindet, technisch und/oder optisch erheblich zu beeinträchtigen.
- Das Posten von mehreren Beiträge kurz nacheinander in Foren, bei denen dies zu einer Verdrängung von früher geposteten Beiträgen führt.
Bei der Beurteilung von Verstößen gegen diese Regel kann das Gremium zur Bewertung heranziehen, welches Motiv dem Verhalten zugrunde lag und welcher Art die gestörte Diskussion ist
§ 21
Beeinträchtigung der Diskussionskultur
Wer in Diskussionen in öffentlichen Foren von dol2day wiederholt und in erheblichem Umfang Beiträge postet, die dazu geeignet sind, die Diskussionskultur in dol2day zu schädigen, kann dafür vom Gremium ermahnt oder verwarnt werden. Verstöße im Sinne dieser Regel sind
- das wiederholte Beleidigen, Beschimpfen und Herabsetzen von Mitgliedern von dol2day,
- das wiederholte Beleidigen, Beschimpfen und Herabsetzen von Personen des öffentlichen Lebens,
- die Beschimpfung und Herabsetzung von Personengruppen innerhalb und außerhalb von dol2day,
- die Beschimpfung und Herabsetzung demokratischer Institutionen der Bundesrepublik Deutschland oder anderer Staaten,
- die, vor allem unprovozierte, Verwendung von Fäkal- und Kraftausdrücken.
§ 22
Störungen im Chat
Ist in dol2day ein Chat vorhanden, bei dem die eindeutige Zuordnung eines Chat-Accounts zu einem dol2day-Account möglich ist, unterliegen dort öffentlich oder privat getätigte Äußerungen von Mitgliedern von dol2day den gleichen Regeln wie Äußerungen und Verhaltensweisen in anderen Einrichtungen von dol2day.
Die Regeln der §§ 20 und 21 sind dabei sinngemäß übertragbar.
§ 23
Beschränkung der Zuständigkeit des Gremiums
Das Gremium ist für die folgenden Bereiche von dol2day nicht zuständig. Jedoch kann es die Redaktion auf Missstände in diesen Bereichen aufmerksam machen und um Intervention bitten.
(1) Die Arbeit der Redaktion
Das Gremium ist unter keinen Umständen befugt, die Arbeit der Redaktion insgesamt oder einzelner ihrer Mitglieder zu beurteilen.
(2) Parteien und Initiativen
Interne Angelegenheiten von Parteien und Initiativen, beispielsweise die Aufnahme oder der Ausschluss von Mitgliedern oder die Wahl des Vorstands, unterliegen nicht dem Urteil des Gremiums.
Die Überprüfung von Parteien und Initiativen auf Regel- und Gesetzeskonformität obliegt ausschließlich der Redaktion.
Die Regelungen unter § 19 sind hiervon nicht berührt.
(3) Die Überwachung der Einhaltung von dolisziten
Die Kontrolle der Einhaltung von dolisziten obliegt ausschließlich der Redaktion.
(4) Die Beurteilung von Aktivitäten des Kanzlers oder von Regierungsmitgliedern im Rahmen ihres Regierungshandelns
Das Gremium hat keine Kontrollrechte gegenüber dem Kanzler oder Regierungsmitgliedern. Anklageerhebungen gegen den Kanzler oder gegen Regierungsmitglieder aufgrund ihres Regierungshandelns sind nicht zulässig. Anklageerhebungen gegen den Kanzler oder gegen Regierungsmitglieder aufgrund anderer Regelverstöße bedürfen der Zustimmung der Redaktion.
(5) Die Beurteilung technischer Manipulationen
Technische Manipulationen von dol2day (bspw. Scripteinsatz) sind Angelegenheit der Redaktion und können nicht Gegenstand von Gremiumsentscheidungen sein.
(6) Illegales Betreiben von regelwidrig betriebenen Accounts (z.B. Doppelaccounts)
Die Feststellung, dass ein Mitglied illegal Accounts in dol2day betreibt, sowie etwaige Sanktionen aufgrund dessen obliegen ausschließlich der Redaktion.
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 Technikministerium
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