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Abschnitt 4
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Gesetzwidriges Verhalten
in dol2day |
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§ 10
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dol2day und Redaktion unterliegen den
Gesetzen der Bundesrepublik Deutschland. Zum Schutz der Redaktion
und damit von dol2day ist es notwendig, die Verbreitung von Inhalten
in dol2day zu unterbinden und zu ahnden, die gegen gültige
Gesetze verstoßen. Maßgeblich ist hierbei, soweit bekannt,
die Rechtsprechung bundesdeutscher Gerichte sowie die Vorgehensweise
deutscher Strafverfolgungsbehörden. |
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§ 11
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(1) Jedes Mitglied ist dabei für
seine eigenen Aktivitäten zur Rechenschaft zu ziehen.
(2) Im Falle kollektiver Aktivitäten, etwa seitens einer Partei
oder Initiative, können je nach Sachlage die Gründer,
Administratoren und Vorstände persönlich zur Rechenschaft
gezogen werden, nicht aber die Partei als ganzes.
(3) Für Verfahren und Sanktionen gegen Initiativen oder Parteien
ist das Gremium nicht zuständig.
(4) Unabhängig von Gremiumsverfahren behält sich die Redaktion
rechtliche Schritte gegenüber Mitgliedern vor. |
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§ 12
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(1) Sanktioniert werden können
nicht nur direkte Aktivitäten in dol2day, sondern auch der
Verweis auf externe Seiten durch einen Link auf eine Internetseite
oder durch die Angabe einer Internetadresse, auf der gesetzwidrige
Inhalte zu finden sind.
(2) Von einer Bestrafung ist in diesen Fällen abzusehen, wenn
a) im Zusammenhang zu erkennen ist, dass die Adresse oder der Link
in Unwissenheit von dessen Inhalt angegeben wurde, oder
b) wenn der Zweck der Angabe der Adresse oder
des Links erkennbar und glaubhaft dokumentarisch, aufklärend
etc. im Sinne von § 86 Abs. 3 StGB war.
(3) Eine formale Distanzierung von den Inhalten fremder Internetseiten
ist vor allem dann nicht ausreichend, wenn deren gesetzwidriger
Inhalt dem Beschuldigten bekannt gewesen ist. |
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§ 13
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(1) Für das Gremium
sind nur solche Gesetze relevant, die durch die Aktivität eines
Accounts bei dol2day direkt übertreten werden können.
(2) Dies sind vor allem die in § 15 aufgeführten Bestimmungen
des Strafgesetzbuchs. Andere gesetzliche Bestimmungen als die genannten
können nur dann für ein Gremiumsverfahren herangezogen
werden, wenn durch ein Verhalten beim Betrieb eines dol2day-Accounts
direkt dagegen verstoßen wurde. |
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§ 14
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Allgemein gelten die in den Gesetzen
angegebenen Bewertungsmaßstäbe.
In jedem Fall ist bei der Zumessung des Strafmaßes die Einsicht
bzw. das Unrechtsbewusstsein sowie die vermutete weitere Entwicklung
des Beschuldigten einzubeziehen. Der verbindliche Strafrahmen ist
§ 15 zu entnehmen. |
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§ 15
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(1) § 84 StGB Fortführung
einer für verfassungswidrig erklärten Partei
§ 85 StGB Verstoß gegen ein Vereinigungsverbot
Strafrahmen: Verwarnung bis permanente Sperre |
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(2) § 86 StGB Verbreiten von Propagandamitteln
verfassungswidriger Organisationen
§ 86a StGB Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen
Strafrahmen: Ermahnung bis permanente Sperre |
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(3) § 90a StGB Verunglimpfung
des Staates und seiner Symbole
Strafrahmen: Ermahnung bis permanente Sperre |
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(4) § 111 StGB Öffentliche
Aufforderung zu Straftaten
Strafrahmen: Ermahnung bis permanente Sperre |
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(5) § 130 StGB Volksverhetzung
(inkl. Holocaustleugnung)
Strafrahmen: Verwarnung bis permanente Sperre |
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(6) § 130a StGB Anleitung zu Straftaten
Strafrahmen: Verwarnung bis permanente Sperre |
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(7) § 131 StGB Gewaltdarstellung
Strafrahmen: Verwarnung bis permanente Sperre |
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(8) § 166 StGB Beschimpfung von
Bekenntnissen, Religionsgesellschaften und Weltanschauungsvereinigungen
Strafrahmen: Verwarnung bis permanente Sperre |
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(9) § 184 StGB Verbreitung pornographischer
Schriften
Strafrahmen: Ermahnung bis permanente Sperre |
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(10) § 185 StGB Beleidigung
§ 186 StGB Üble Nachrede
§ 187 StGB Verleumdung
§ 192 StGB Beleidigung trotz Wahrheitsbeweises
§ 193 StGB Wahrnehmung berechtigter Interessen
§ 194 StGB Strafantrag
§ 199 StGB Wechselseitig begangene Beleidigungen
Strafrahmen: Ermahnung bis Zeitsperre von vier Wochen |
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(11) § 188 StGB Üble Nachrede
und Verleumdung gegen Personen des politischen Lebens
§ StGB 190 Wahrheitsbeweis durch Strafurteil
§ StGB 192 Beleidigung trotz Wahrheitsbeweises
§ StGB 193 Wahrnehmung berechtigter Interessen
§ StGB 194 Strafantrag
§ StGB 199 Wechselseitig begangene Beleidigungen
Strafrahmen: Ermahnung bis permanente Sperre |
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(12) § 189 StGB Verunglimpfung
des Andenkens Verstorbener
- zu beachten: § 190 Wahrheitsbeweis durch Strafurteil
§ 192 StGB Beleidigung trotz Wahrheitsbeweises
§ 193 StGB Wahrnehmung berechtigter Interessen
§ 194 StGB Strafantrag
Strafrahmen: Ermahnung bis Zeitsperre von vier Wochen |
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(13) § 223 StGB Körperverletzung
(in dol2day: Mobbing)
Strafrahmen: Ermahnung bis Zeitsperre von vier Wochen |