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Strafenkatalog für das Gremium - doliszit-Vorlage
zu Teil 2 - zu
Teil 3 - zu Teil
4
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Abschnitt 1
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Begriffsfestlegungen |
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Ein Account wird durch Anmeldung beim
Internetdienst dol2day angelegt. Er umfasst eine unveränderliche
id-Nummer (die fortlaufende Nummerierung aller dol2day-Accounts),
den dol2day-Namen, die persönliche Profilseite und alle darauf
zu findenden Elemente und Inhalte, die der Accountinhaber verändern
kann. |
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§ 2
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Ein Mitglied von dol2day ist eine natürliche
Person, die einen Account betreibt und damit Accountinhaber ist. |
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§ 3
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Die Redaktion ist die Gemeinschaft
der Betreiber und Eigentümer von dol2day unabhängig von
ihrer jeweiligen personellen Zusammensetzung. |
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Abschnitt 2
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Geltungsbereich |
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§ 4
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(1) Die hier erstellten Regeln gelten
für alle von den Mitgliedern veränderbaren Inhalte von
dol2day. Das umfasst die eigene Profilseite jedes Accounts und die
darüber zugänglichen Elemente und Inhalte, alle Diskussionsforen,
Tagebücher, Gästebücher, das interne Mailsystem und
alle sonstigen Einrichtungen des Internetdienstes dol2day.
(2) Besondere Regeln gelten für nicht öffentliche Partei-
und Initiativenforen, vergleiche hierzu §§ 16 bis 19. |
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§ 5
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Außerhalb des Internetdienstes
dol2day liegende Informationen, insbesondere Internetseiten, sind
nur dann von Belang, wenn sie Inhalte von dol2day wiedergeben, und/oder
sich ausschließlich oder überwiegend mit dol2day beschäftigen,
und/oder wenn sie von Mitgliedern durch einen Link oder durch die
Angabe einer Internetadresse innerhalb von dol2day verbreitet werden. |
| Abschnitt
3 |
Sanktionen
Das Gremium kann folgende Sanktionen verhängen: |
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§ 6
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Ermahnungen: Formlose Hinweise des
Gremiums, die auf eine Veränderung der Verhaltensweise eines
Mitglieds abzielen. |
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§ 7
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(1) Verwarnungen: Verwarnungen verfallen
nach vier Monaten, wenn keine neue Verwarnung ausgesprochen wird.
(2) Die zweite Verwarnung zieht automatisch eine vierwöchige
Sperrung des Mitglieds nach sich.
(3) Die dritte Verwarnung zieht automatisch eine permanente Sperrung
des Mitglieds nach sich.
(4) Die Verwarnungen gelten dem Mitglied, das den Account betreibt.
Durch das Löschen oder Stilllegen des alten und das Anlegen
eines neuen Accounts werden Verwarnungen nicht unwirksam. Die Feststellung,
dass hinter verschiedenen Accounts ein einziges Mitglied steht,
obliegt der Redaktion. |
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§ 8
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(1) Zeitlich befristete Sperren: Das
Gremium kann zeitlich befristete Sperren von einer Woche oder vier
Wochen Dauer verhängen.
(2) Die Sperren beziehen sich auf ein Mitglied. Während der
Zeit der Sperre ist es dem Mitglied nicht erlaubt, mit einem Account
an dol2day teilzunehmen.
(3) Umgeht ein Mitglied eine zeitlich befristete Sperre, indem es
einen anderen Account nutzt, wird die zeitlich befristete automatisch
in eine permanente Sperre umgewandelt. Die Feststellung einer solchen
Umgehung obliegt der Redaktion. |
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§ 9
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(1) Permanente Sperren: Die permanente
Sperre eines Accounts entspricht dem Verbot für das betroffene
Mitglied, sich weiterhin in dol2day zu betätigen. Das umfasst
auch das Verbot, sich einen neuen Account in dol2day anzulegen.
(2) Jeder Account eines gesperrten Mitglieds wird ohne weiteres
Verfahren von der Redaktion gesperrt. Die Feststellung, dass ein
Account von einem gesperrten Mitglied betrieben wird, obliegt der
Redaktion.
(3) Drei Monate nach der Sperrung kann das gesperrte Mitglied einen
Antrag auf Gewährung des Rechtes stellen, einen neuen Account
anzulegen. Näheres regelt der Abschnitt 6 Begnadigung
nach permanenter Sperre. |
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