Das Kabinett der Köpfe - Die Internetregierung von dol2day

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 Strafenkatalog für das Gremium - doliszit-Vorlage

zu Teil 2 - zu Teil 3 - zu Teil 4
Abschnitt 1
Begriffsfestlegungen

§ 1

Ein Account wird durch Anmeldung beim Internetdienst dol2day angelegt. Er umfasst eine unveränderliche id-Nummer (die fortlaufende Nummerierung aller dol2day-Accounts), den dol2day-Namen, die persönliche Profilseite und alle darauf zu findenden Elemente und Inhalte, die der Accountinhaber verändern kann.
§ 2
Ein Mitglied von dol2day ist eine natürliche Person, die einen Account betreibt und damit Accountinhaber ist.
§ 3
Die Redaktion ist die Gemeinschaft der Betreiber und Eigentümer von dol2day unabhängig von ihrer jeweiligen personellen Zusammensetzung.

Abschnitt 2
Geltungsbereich
§ 4
(1) Die hier erstellten Regeln gelten für alle von den Mitgliedern veränderbaren Inhalte von dol2day. Das umfasst die eigene Profilseite jedes Accounts und die darüber zugänglichen Elemente und Inhalte, alle Diskussionsforen, Tagebücher, Gästebücher, das interne Mailsystem und alle sonstigen Einrichtungen des Internetdienstes dol2day.
(2) Besondere Regeln gelten für nicht öffentliche Partei- und Initiativenforen, vergleiche hierzu §§ 16 bis 19.
§ 5
Außerhalb des Internetdienstes dol2day liegende Informationen, insbesondere Internetseiten, sind nur dann von Belang, wenn sie Inhalte von dol2day wiedergeben, und/oder sich ausschließlich oder überwiegend mit dol2day beschäftigen, und/oder wenn sie von Mitgliedern durch einen Link oder durch die Angabe einer Internetadresse innerhalb von dol2day verbreitet werden.

Abschnitt 3 Sanktionen
Das Gremium kann folgende Sanktionen verhängen:
§ 6
Ermahnungen: Formlose Hinweise des Gremiums, die auf eine Veränderung der Verhaltensweise eines Mitglieds abzielen.
§ 7
(1) Verwarnungen: Verwarnungen verfallen nach vier Monaten, wenn keine neue Verwarnung ausgesprochen wird.
(2) Die zweite Verwarnung zieht automatisch eine vierwöchige Sperrung des Mitglieds nach sich.
(3) Die dritte Verwarnung zieht automatisch eine permanente Sperrung des Mitglieds nach sich.
(4) Die Verwarnungen gelten dem Mitglied, das den Account betreibt. Durch das Löschen oder Stilllegen des alten und das Anlegen eines neuen Accounts werden Verwarnungen nicht unwirksam. Die Feststellung, dass hinter verschiedenen Accounts ein einziges Mitglied steht, obliegt der Redaktion.
§ 8
(1) Zeitlich befristete Sperren: Das Gremium kann zeitlich befristete Sperren von einer Woche oder vier Wochen Dauer verhängen.
(2) Die Sperren beziehen sich auf ein Mitglied. Während der Zeit der Sperre ist es dem Mitglied nicht erlaubt, mit einem Account an dol2day teilzunehmen.
(3) Umgeht ein Mitglied eine zeitlich befristete Sperre, indem es einen anderen Account nutzt, wird die zeitlich befristete automatisch in eine permanente Sperre umgewandelt. Die Feststellung einer solchen Umgehung obliegt der Redaktion.
§ 9
(1) Permanente Sperren: Die permanente Sperre eines Accounts entspricht dem Verbot für das betroffene Mitglied, sich weiterhin in dol2day zu betätigen. Das umfasst auch das Verbot, sich einen neuen Account in dol2day anzulegen.
(2) Jeder Account eines gesperrten Mitglieds wird ohne weiteres Verfahren von der Redaktion gesperrt. Die Feststellung, dass ein Account von einem gesperrten Mitglied betrieben wird, obliegt der Redaktion.
(3) Drei Monate nach der Sperrung kann das gesperrte Mitglied einen Antrag auf Gewährung des Rechtes stellen, einen neuen Account anzulegen. Näheres regelt der Abschnitt 6 Begnadigung nach permanenter Sperre.
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 Technikministerium
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