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Gremiumsordnung - doliszit-Vorlage
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Abschnitt 11
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Rechte, Pflichten und Pflichtverletzungen
der Gremiumsmitglieder |
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§ 54
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Alle Gremiumsmitglieder, insbesondere
aber die Vollmitglieder, sollen regelmäßig, d.h. nach
Möglichkeit täglich bzw. mehrmals wöchentlich, das
Gremiumsforum aufsuchen. |
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§ 55
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Ist ein Gremiumsmitglied für mehr
als drei Tage verhindert und kann seine Pflicht nach § 54 nicht
erfüllen, so soll es dies nach Möglichkeit zuvor im Gremiumsforum
ankündigen. Ist ein Vollmitglied abwesend, übernimmt sein
Stellvertreter für die Zeit der Abwesenheit dessen Rechte und
Pflichten. |
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§ 56
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Rechte der Gremiumsmitglieder
(1) Die Gremiumsmitglieder haben folgende Rechte:
- Das Recht auf freien Zugang zum Gremiumsforum und zu allen eingehenden
Anzeigen;
- das Recht auf freie Entscheidung über die Anklageerhebung;
- das Recht auf freie Entscheidung über ihr Abstimmungsverhalten;
- das Recht auf Information über alle Abstimmungsergebnisse,
spätestens nach Abschluss des Verfahrens;
- den freien Zugang zu dieser Gremiumsordnung sowie zum Strafenkatalog.
(2) Diese Rechte finden ihre Grenzen in den gültigen Regeln
zum Gremium, in anderen gültigen Regeln von dol2day und in
den Gesetzen der Bundesrepublik Deutschland. |
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§ 57
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Verschwiegenheit
(1) Allen Gremiumsmitgliedern und den Kontrolleuren ist es untersagt,
Inhalte aus den Verhandlungsthreads oder anderen gremiumsinternen
Foren an Dritte weiterzugeben, es sei denn - auf deren Fall bezogen
- zum Zwecke der Information von Beschuldigten oder ihren Anwälten.
(2) Nach Beendigung eines Falls bleibt der Inhalt des Verhandlungsthreads
vertraulich, ebenso der Name des Anzeigenden sowie von Zeugen und
Opfern. Neben den öffentlichen Urteilsbegründungen fällt
hingegen das anonymisierte Abstimmungsergebnis nicht mehr unter
das Vertraulichkeitsgebot. |
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§ 58
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Missbrauch des Gremiumsamtes
Gremiumsmitgliedern ist es untersagt, ihr Amt zur Einschüchterung
von anderen Mitgliedern zu benutzen oder persönliche Streitigkeiten
mit den Instrumenten des Gremiumsamtes auszufechten. Dies gilt insbesondere
für die Androhung von Gremiumsverfahren oder die Drohung mit
einem bestimmten Abstimmungsverhalten in einem tatsächlichen
oder möglichen Verfahren. |
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§ 59
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Verbindlichkeit des Strafenkatalogs
Der Strafenkatalog ist für das Handeln aller Gremiumsmitglieder
verbindlich. Verstöße gegen dieses Gebot werden als Pflichtverletzung
gewertet. |
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§ 60
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Vorgehen bei Pflichtverletzung
(1) Alle Gremiumsmitglieder sind gehalten, Pflichtverletzungen anderer
Gremiumsmitglieder zu verfolgen. Treten diese wiederholt auf, teilen
sie dies dem Betroffenen im Gremiumsforum formlos mit.
(2) Sind drei Gremiumsmitglieder der Ansicht, dass ein anderes Gremiumsmitglied
trotz Erinnerung gemäß (1) seine Pflichten erheblich
oder wiederholt oder mit voller Absicht verletzt, können Sie
ein internes Disziplinarverfahren gegen dieses Gremiumsmitglied
einleiten.
(3) Festgestellte Verstöße gegen § 58 führen
ohne vorherige Ermahnung umgehend zu einem Disziplinarverfahren.
(4) Pflichtverletzungen können neben Verstößen gegen
die §§ 54, 55, 57, 58 und 59 auch das wiederholte Versäumen
von Urteilsbegründungen sowie das Abstimmen ohne Stimmrecht
in einem Verfahren sein.
(5) Das Disziplinarverfahren findet in Form einer geheimen, internen
Abstimmung in der Gremiumsinitiative statt, die mindestens vier
Tage dauert und bei der alle Gremiumsmitglieder sowie die Kontrolleure
Stimmrecht haben. Die möglichen Sanktionen dabei sind Gremiumsverwarnung
und Gremiumsausschluss; die Optionen bei der Abstimmung sind mit
Gremiumsverwarnung, Gremiumsausschluss und Freispruch anzugeben.
(6) Für die Auswertung des Abstimmungsergebnisses gelten die
Regeln unter § 30 entsprechend.
(7) Endet das Disziplinarverfahren mit Freispruch, darf gegen das
betroffene Gremiumsmitglied für die Dauer von vier Wochen kein
weiteres Verfahren durchgeführt werden. Ausgenommen sind davon
Verstöße gegen § 58. Hierbei gelten sinngemäß
die Verjährungsbestimmungen unter § 24.
(8) Eine Gremiumsverwarnung bleibt zwei Monate gültig. Kommt
es in dieser Zeit zu einer zweiten Gremiumsverwarnung, gilt dies
als Gremiumsausschluss.
(9) Ist ein Gremiumsausschluss durch ein Verfahren nach (5) oder
(8) beschlossen, bittet das Gremium mit Begründung die Redaktion
um Ablösung des betroffenen Gremiumsmitglieds. Die Redaktion
entscheidet darüber endgültig. Bei einer Ablehnung eines
Gremiumsausschlusses durch die Redaktion gilt (7) entsprechend. |
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Abschnitt 12
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Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen
und Gültigkeit |
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§ 61
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Diese Gremiumsordnung
tritt mit der Verabschiedung durch ein doliszit in Kraft. |
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§ 62
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Ab diesem Zeitpunkt ist
die Gremiumsordnung für das Gremium und die Kontrolleure verbindlich.
Frühere Bestimmungen für Gremium und Gremiumsverfahren
werden damit ungültig. |
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§ 63
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Widersprechen später
verabschiedete doliszite oder eine dol2day-Verfassung einzelnen
Bestimmungen dieser Gremiumsordnung, so werden die betroffenen Bestimmungen
ungültig, nicht jedoch die Gremiumsordnung insgesamt. |
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