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 Gremiumsordnung - doliszit-Vorlage

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Abschnitt 11
Rechte, Pflichten und Pflichtverletzungen der Gremiumsmitglieder
§ 54
Alle Gremiumsmitglieder, insbesondere aber die Vollmitglieder, sollen regelmäßig, d.h. nach Möglichkeit täglich bzw. mehrmals wöchentlich, das Gremiumsforum aufsuchen.
§ 55
Ist ein Gremiumsmitglied für mehr als drei Tage verhindert und kann seine Pflicht nach § 54 nicht erfüllen, so soll es dies nach Möglichkeit zuvor im Gremiumsforum ankündigen. Ist ein Vollmitglied abwesend, übernimmt sein Stellvertreter für die Zeit der Abwesenheit dessen Rechte und Pflichten.
§ 56
Rechte der Gremiumsmitglieder
(1) Die Gremiumsmitglieder haben folgende Rechte:
- Das Recht auf freien Zugang zum Gremiumsforum und zu allen eingehenden Anzeigen;
- das Recht auf freie Entscheidung über die Anklageerhebung;
- das Recht auf freie Entscheidung über ihr Abstimmungsverhalten;
- das Recht auf Information über alle Abstimmungsergebnisse, spätestens nach Abschluss des Verfahrens;
- den freien Zugang zu dieser Gremiumsordnung sowie zum Strafenkatalog.
(2) Diese Rechte finden ihre Grenzen in den gültigen Regeln zum Gremium, in anderen gültigen Regeln von dol2day und in den Gesetzen der Bundesrepublik Deutschland.
§ 57
Verschwiegenheit
(1) Allen Gremiumsmitgliedern und den Kontrolleuren ist es untersagt, Inhalte aus den Verhandlungsthreads oder anderen gremiumsinternen Foren an Dritte weiterzugeben, es sei denn - auf deren Fall bezogen - zum Zwecke der Information von Beschuldigten oder ihren Anwälten.
(2) Nach Beendigung eines Falls bleibt der Inhalt des Verhandlungsthreads vertraulich, ebenso der Name des Anzeigenden sowie von Zeugen und Opfern. Neben den öffentlichen Urteilsbegründungen fällt hingegen das anonymisierte Abstimmungsergebnis nicht mehr unter das Vertraulichkeitsgebot.
§ 58
Missbrauch des Gremiumsamtes
Gremiumsmitgliedern ist es untersagt, ihr Amt zur Einschüchterung von anderen Mitgliedern zu benutzen oder persönliche Streitigkeiten mit den Instrumenten des Gremiumsamtes auszufechten. Dies gilt insbesondere für die Androhung von Gremiumsverfahren oder die Drohung mit einem bestimmten Abstimmungsverhalten in einem tatsächlichen oder möglichen Verfahren.
§ 59
Verbindlichkeit des Strafenkatalogs
Der Strafenkatalog ist für das Handeln aller Gremiumsmitglieder verbindlich. Verstöße gegen dieses Gebot werden als Pflichtverletzung gewertet.
§ 60
Vorgehen bei Pflichtverletzung
(1) Alle Gremiumsmitglieder sind gehalten, Pflichtverletzungen anderer Gremiumsmitglieder zu verfolgen. Treten diese wiederholt auf, teilen sie dies dem Betroffenen im Gremiumsforum formlos mit.
(2) Sind drei Gremiumsmitglieder der Ansicht, dass ein anderes Gremiumsmitglied trotz Erinnerung gemäß (1) seine Pflichten erheblich oder wiederholt oder mit voller Absicht verletzt, können Sie ein internes Disziplinarverfahren gegen dieses Gremiumsmitglied einleiten.
(3) Festgestellte Verstöße gegen § 58 führen ohne vorherige Ermahnung umgehend zu einem Disziplinarverfahren.
(4) Pflichtverletzungen können neben Verstößen gegen die §§ 54, 55, 57, 58 und 59 auch das wiederholte Versäumen von Urteilsbegründungen sowie das Abstimmen ohne Stimmrecht in einem Verfahren sein.
(5) Das Disziplinarverfahren findet in Form einer geheimen, internen Abstimmung in der Gremiumsinitiative statt, die mindestens vier Tage dauert und bei der alle Gremiumsmitglieder sowie die Kontrolleure Stimmrecht haben. Die möglichen Sanktionen dabei sind Gremiumsverwarnung und Gremiumsausschluss; die Optionen bei der Abstimmung sind mit Gremiumsverwarnung, Gremiumsausschluss und Freispruch anzugeben.
(6) Für die Auswertung des Abstimmungsergebnisses gelten die Regeln unter § 30 entsprechend.
(7) Endet das Disziplinarverfahren mit Freispruch, darf gegen das betroffene Gremiumsmitglied für die Dauer von vier Wochen kein weiteres Verfahren durchgeführt werden. Ausgenommen sind davon Verstöße gegen § 58. Hierbei gelten sinngemäß die Verjährungsbestimmungen unter § 24.
(8) Eine Gremiumsverwarnung bleibt zwei Monate gültig. Kommt es in dieser Zeit zu einer zweiten Gremiumsverwarnung, gilt dies als Gremiumsausschluss.
(9) Ist ein Gremiumsausschluss durch ein Verfahren nach (5) oder (8) beschlossen, bittet das Gremium mit Begründung die Redaktion um Ablösung des betroffenen Gremiumsmitglieds. Die Redaktion entscheidet darüber endgültig. Bei einer Ablehnung eines Gremiumsausschlusses durch die Redaktion gilt (7) entsprechend.

Abschnitt 12
Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen und Gültigkeit
§ 61
Diese Gremiumsordnung tritt mit der Verabschiedung durch ein doliszit in Kraft.
§ 62
Ab diesem Zeitpunkt ist die Gremiumsordnung für das Gremium und die Kontrolleure verbindlich. Frühere Bestimmungen für Gremium und Gremiumsverfahren werden damit ungültig.
§ 63
Widersprechen später verabschiedete doliszite oder eine dol2day-Verfassung einzelnen Bestimmungen dieser Gremiumsordnung, so werden die betroffenen Bestimmungen ungültig, nicht jedoch die Gremiumsordnung insgesamt.
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