Das Kabinett der Köpfe - Die Internetregierung von dol2day

 Allgemeines  Ministerien  RL-Treffen  Archiv  Links
 Gremiumsordnung - doliszit-Vorlage

zurück zu Teil 1 zurück zu Teil 2 zu Teil 4
Abschnitt 8
Befangenheit von Gremiumsmitgliedern
§ 35
Sind Gremiumsmitglieder in einem Fall befangen, sind sie nicht stimmberechtigt, dürfen keine Anklage erheben und sich im Diskussionsthread zu einem Verfahren nicht äußern.
§ 36
Befangenheit liegt vor allem dann vor, wenn das Gremiumsmitglied mit dem Beschuldigten befreundet, verfeindet oder verwandt ist, oder wenn es persönlich in den Fall verwickelt ist.
Die Mitgliedschaft von Beschuldigtem und Gremiumsmitglied in einer Partei oder Initiative allein ist im Regelfall nicht ausreichend, um Befangenheit zu begründen.
§ 37
Die Feststellung von Befangenheit hat innerhalb der dreitägigen Verteidigungsfrist zu erfolgen.
§ 38
Die Gremiumsmitglieder sind gehalten, eine eventuelle Befangenheit selbst im Diskussionsthread zu einem Fall anzuzeigen und auf ihr Stimmrecht zu verzichten.
§ 39
Feststellung der Befangenheit durch die Kontrolleure
(1) Sind mindestens drei in einem Fall stimmberechtigte Gremiumsmitglieder der Ansicht, ein anderes Gremiumsmitglied sei befangen, können sie die Kontrolleure bitten, über die Befangenheit zu entscheiden.
(2) Der Antrag kann die Entscheidung über Befangenheit um bis zu zwei Tage in die Abstimmungsfrist des Gremiumsmitglieds (Abschnitt § 28) hinein verlängern.
(3) Die Kontrolleure entscheiden über den Antrag mit einfacher Mehrheit.
(4) Kommen sie gemäß (2) nicht rechtzeitig zu einer Entscheidung, gilt der Antrag auf Befangenheit als abgelehnt.
§ 40
Angeklagte und Anwälte können einen formlosen Antrag auf Befangenheit eines oder mehrerer stimmberechtigter Gremiumsmitglieder stellen. Darüber wird sinngemäß nach § 39 von den Kontrolleuren entschieden.
§ 41
Das Stimmrecht geht bei Befangenheit auf den Stellvertreter über. Ist dieser ebenfalls befangen oder nicht abstimmungsberechtigt, entfällt diese Stimme in der Abstimmung.
§ 42
Wird ein Verfahren durch die regelwidrige Beteiligung eines befangenen Gremiumsmitglieds entscheidend beeinflusst, sind die Kontrolleure gehalten, das Verfahren für ungültig zu erklären und neu zu starten (§ 49).

Abschnitt 9
Urteilsbegründungen
§ 42
Jedes stimmberechtigte Gremiumsmitglied muss sein Urteil in einem Verfahren im Verfahrensthread begründen.
§ 43
In dieser Begründung muss eine Würdigung des Verfahrens in angemessenem Umfang vorgenommen werden.
§ 44
Alle Urteilsbegründungen sind namentlich gekennzeichnet an geeigneter Stelle zu veröffentlichen.
§ 45
Die Gremiumsmitglieder sind gehalten, § 44 auch bei Abwesenheit von technischen Voraussetzungen hierfür zu gewährleisten, etwa indem sie ein offenes Forum der Gremiumsinitiative nutzen.

Abschnitt 10 Aufgaben der Kontrolleure
§ 46 Die Redaktion setzt drei Gremiumskontrolleure ein, die die Gremiumsarbeit überwachen.
§ 47 Die Gremiumskontrolleure haben vollen Lesezugriff auf alle Verhandlungsthreads, jedoch kein Schreibrecht. Darüber hinaus haben sie Einblick in das Abstimmungsergebnis der Fälle.
§ 48 Die Kontrolleure müssen nach Abschluss eines Falles bewerten, ob Anklageerhebung, Verfahrensverlauf und Urteil regelgerecht waren, und ob Fehler in dieser Hinsicht das Verfahren in seinem Ergebnis entscheidend beeinflusst haben.
§ 49 Bewerten mindestens zwei von drei Kontrolleuren einen Verfahrensablauf positiv im Sinne von § 48, wird das Urteil gültig. Bewerten mindestens zwei von drei Kontrolleuren einen Verfahrensablauf negativ im Sinne von § 48, wird das Verfahren neu gestartet.
§ 50 Die Gremiumskontrolleure veröffentlichen ihre Einschätzung der Verfahren an geeigneter Stelle und beschreiben im Falle einer Rückweisung eines Urteils nach § 49 die Verfahrensfehler.
§ 51 In einem Wiederholungsverfahren nach § 49 sind nur die Gremiumsmitglieder stimmberechtigt, die im ersten Verfahren kein Stimmrecht hatten, es sei denn, sie waren im ersten Verfahren Ankläger oder befangen. Eventuelle Formfehler in der Anklageschrift sind in Form einer Anklageerweiterung nach § 23 oder durch eine neue Anklageschrift zu beheben.
§ 52 Erhalten nach Abschluss eines Verfahrens, in dem ein Beschuldigter mindestens zu einer Verwarnung verurteilt wurde, die Kontrolleuren glaubhafte Hinweise auf eine vorübergehende Abwesenheit des verurteilten Mitglieds, etwas wegen Krankheit oder Urlaub, können sie nach eigenem Ermessen ein Wiederholungsverfahren beschließen und das Urteil gemäß § 49 zurückweisen. Die Änderungen des Stimmrechts nach § 51 entfallen dann. Die Kontrolleure können den Start eines solchen Wiederholungsverfahrens um maximal fünf Tage nach Abschluss des ursprünglichen Verfahrens verzögern.
§ 53 Wird ein Wiederholungsverfahren nach § 49 erneut wegen Formfehlern zurückgewiesen, gilt der Beschuldigte als freigesprochen.

 Produced by:
 Technikministerium
 Zum Seitenanfang
Das Kabinett der Köpfe - Die Internetregierung