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Gremiumsordnung - doliszit-Vorlage
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Abschnitt 8
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Befangenheit von Gremiumsmitgliedern |
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§ 35
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Sind Gremiumsmitglieder in einem Fall
befangen, sind sie nicht stimmberechtigt, dürfen keine Anklage
erheben und sich im Diskussionsthread zu einem Verfahren nicht äußern. |
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§ 36
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Befangenheit liegt vor allem dann vor,
wenn das Gremiumsmitglied mit dem Beschuldigten befreundet, verfeindet
oder verwandt ist, oder wenn es persönlich in den Fall verwickelt
ist.
Die Mitgliedschaft von Beschuldigtem und Gremiumsmitglied in einer
Partei oder Initiative allein ist im Regelfall nicht ausreichend,
um Befangenheit zu begründen. |
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§ 37
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Die Feststellung von Befangenheit hat
innerhalb der dreitägigen Verteidigungsfrist zu erfolgen. |
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§ 38
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Die Gremiumsmitglieder sind gehalten,
eine eventuelle Befangenheit selbst im Diskussionsthread zu einem
Fall anzuzeigen und auf ihr Stimmrecht zu verzichten. |
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§ 39
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Feststellung der Befangenheit durch
die Kontrolleure
(1) Sind mindestens drei in einem Fall stimmberechtigte Gremiumsmitglieder
der Ansicht, ein anderes Gremiumsmitglied sei befangen, können
sie die Kontrolleure bitten, über die Befangenheit zu entscheiden.
(2) Der Antrag kann die Entscheidung über Befangenheit um bis
zu zwei Tage in die Abstimmungsfrist des Gremiumsmitglieds (Abschnitt
§ 28) hinein verlängern.
(3) Die Kontrolleure entscheiden über den Antrag mit einfacher
Mehrheit.
(4) Kommen sie gemäß (2) nicht rechtzeitig zu einer Entscheidung,
gilt der Antrag auf Befangenheit als abgelehnt. |
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§ 40
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Angeklagte und Anwälte können
einen formlosen Antrag auf Befangenheit eines oder mehrerer stimmberechtigter
Gremiumsmitglieder stellen. Darüber wird sinngemäß
nach § 39 von den Kontrolleuren entschieden. |
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§ 41
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Das Stimmrecht geht bei Befangenheit
auf den Stellvertreter über. Ist dieser ebenfalls befangen
oder nicht abstimmungsberechtigt, entfällt diese Stimme in
der Abstimmung. |
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§ 42
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Wird ein Verfahren durch die regelwidrige
Beteiligung eines befangenen Gremiumsmitglieds entscheidend beeinflusst,
sind die Kontrolleure gehalten, das Verfahren für ungültig
zu erklären und neu zu starten (§ 49). |
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Abschnitt 9
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Urteilsbegründungen |
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§ 42
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Jedes stimmberechtigte
Gremiumsmitglied muss sein Urteil in einem Verfahren im Verfahrensthread
begründen. |
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§ 43
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In dieser Begründung
muss eine Würdigung des Verfahrens in angemessenem Umfang vorgenommen
werden. |
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§ 44
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Alle Urteilsbegründungen
sind namentlich gekennzeichnet an geeigneter Stelle zu veröffentlichen. |
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§ 45
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Die Gremiumsmitglieder
sind gehalten, § 44 auch bei Abwesenheit von technischen Voraussetzungen
hierfür zu gewährleisten, etwa indem sie ein offenes Forum
der Gremiumsinitiative nutzen. |
| Abschnitt
10 |
Aufgaben der Kontrolleure |
| § 46 |
Die Redaktion setzt drei Gremiumskontrolleure
ein, die die Gremiumsarbeit überwachen. |
| § 47 |
Die Gremiumskontrolleure haben vollen
Lesezugriff auf alle Verhandlungsthreads, jedoch kein Schreibrecht.
Darüber hinaus haben sie Einblick in das Abstimmungsergebnis
der Fälle. |
| § 48 |
Die Kontrolleure müssen nach Abschluss
eines Falles bewerten, ob Anklageerhebung, Verfahrensverlauf und
Urteil regelgerecht waren, und ob Fehler in dieser Hinsicht das
Verfahren in seinem Ergebnis entscheidend beeinflusst haben. |
| § 49 |
Bewerten mindestens zwei von drei Kontrolleuren
einen Verfahrensablauf positiv im Sinne von § 48, wird das
Urteil gültig. Bewerten mindestens zwei von drei Kontrolleuren
einen Verfahrensablauf negativ im Sinne von § 48, wird das
Verfahren neu gestartet. |
| § 50 |
Die Gremiumskontrolleure veröffentlichen
ihre Einschätzung der Verfahren an geeigneter Stelle und beschreiben
im Falle einer Rückweisung eines Urteils nach § 49 die
Verfahrensfehler. |
| § 51 |
In einem Wiederholungsverfahren nach
§ 49 sind nur die Gremiumsmitglieder stimmberechtigt, die im
ersten Verfahren kein Stimmrecht hatten, es sei denn, sie waren
im ersten Verfahren Ankläger oder befangen. Eventuelle Formfehler
in der Anklageschrift sind in Form einer Anklageerweiterung nach
§ 23 oder durch eine neue Anklageschrift zu beheben. |
| § 52 |
Erhalten nach Abschluss eines Verfahrens,
in dem ein Beschuldigter mindestens zu einer Verwarnung verurteilt
wurde, die Kontrolleuren glaubhafte Hinweise auf eine vorübergehende
Abwesenheit des verurteilten Mitglieds, etwas wegen Krankheit oder
Urlaub, können sie nach eigenem Ermessen ein Wiederholungsverfahren
beschließen und das Urteil gemäß § 49 zurückweisen.
Die Änderungen des Stimmrechts nach § 51 entfallen dann.
Die Kontrolleure können den Start eines solchen Wiederholungsverfahrens
um maximal fünf Tage nach Abschluss des ursprünglichen
Verfahrens verzögern. |
| § 53 |
Wird ein Wiederholungsverfahren nach
§ 49 erneut wegen Formfehlern zurückgewiesen, gilt der
Beschuldigte als freigesprochen. |
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