Das Kabinett der Köpfe - Die Internetregierung von dol2day

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 Gremiumsordnung - doliszit-Vorlage

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Abschnitt 5
Die Anklageschrift
§ 20
Die Anklageschrift muss in jedem Fall enthalten:
- den Namen des Beschuldigten
- die Bestimmung(en) des Strafenkatalogs, gegen die der Beschuldigte verstoßen hat
- das geforderte Strafmaß
- Belege und/oder Quellenangaben
- den Namen des Anklägers
§ 21
Andere Namen von dol2day-Mitgliedern sollten in der veröffentlichten Version der Anklageschrift anonymisiert werden. Dies gilt insbesondere dann, wenn Beleidigungen oder Verleumdungen Gegenstand des Verfahrens sind. Die Klarnamen von dol2day-Mitgliedern müssen in jedem Fall anonymisiert werden.
§ 22
Geht die Anklage auf eine Anzeige zurück, darf der Name des Anzeigenden nicht mit der Anklageschrift veröffentlicht oder dem Beschuldigten mitgeteilt werden.
§ 23
Anklageerweiterungen
(1) Anklageerweiterungen sind nur möglich, solange noch kein Gremiumsmitglied seine Stimme im Verfahren abgegeben hat. Werden im weiteren Verlauf eines Verfahrens neue Vorwürfe bekannt, können diese zum Gegenstand einer neuen Anklage im Anschluss an das laufende Verfahren werden.
(2) Anklageerweiterungen gelten als öffentliche Dokumente und dürfen unter den Einschränkungen von § 22 von allen Verfahrensbeteiligten weitergegeben werden.
§ 24
Mit Abschluß eines Verfahrens gelten alle Regelverstöße des Beschuldigten bis zu diesem Zeitpunkt, die noch nicht Gegenstand eines Gremiumsverfahrens oder einer Anzeige waren, als verjährt. Davon ausgenommen sind die Regelungen unter § 23 oder solche Verstöße, die dem Gremium zum Zeitpunkt des letzten Verfahrens noch nicht bekannt sein konnten.

Abschnitt 6
Das Verfahren
§ 25
Der Beschuldigte erhält mit der Anklageerhebung eine Mail an die von ihm angegebene externe E-Mail-Adresse sowie eine dol-interne Nachricht. Diese enthält neben dem Text der Anklage den Hinweis, dass er die Möglichkeit hat, einen Anwalt hinzuzuziehen (siehe Abschnitt 7).
§ 26
(1) Mit der Anklageerhebung beginnt eine dreitägige Frist, innerhalb derer er zu den Vorwürfen Stellung beziehen kann. Er erhält hierzu Zugang zum Verhandlungsthread seines Falls im Gremiumsforum. Während dieser drei Tage dürfen die Gremiumsmitglieder nicht über den Fall abstimmen.
(2) Der Beschuldigte darf den Inhalt des Verhandlungsthreads ausschließlich an seinen Anwalt nach Abschnitt 7 weitergeben, aber in keinem Fall den Foreninhalt veröffentlichen. Zuwiderhandlungen können in einem weiteren Verfahren zu einer Verwarnung führen. Das Recht des Beschuldigten, allgemein über seinen Fall Auskunft zu geben, bleibt davon unberührt.
§ 27
Sind innerhalb dieser drei Tage weitere Vorwürfe gegen den Angeklagten bekannt geworden und wurde die Anklage erweitert, soll der Beschuldigte eine angemessene Zeitspanne zur erneuten Stellungnahme erhalten, die über die 3-Tage-Frist hinausreichen kann.
§ 28
Nach Ende der dreitägigen Verteidigungsfrist müssen die Vollmitglieder über Freispruch oder Strafmaß abstimmen. Geschieht dies nicht innerhalb von vier Tagen, werden die Stellvertreter per Mail benachrichtigt. Diese haben danach drei Tage Zeit, ihre Stimme abzugeben. Nach insgesamt zehn Tagen Verfahrensdauer ist eine Stimmabgabe nicht mehr möglich. Ist das Vollmitglied nicht stimmberechtigt, kann diese Vorgehensweise entsprechend verkürzt werden.
§ 29
Über die Bestrafung des Beschuldigten entscheidet das Ergebnis der Abstimmung nach zehn Tagen.
§ 30
(1) Dabei müssen mindestens zwei Drittel der abstimmenden Gremiumsmitglieder für eine Bestrafung votiert haben. Für die Zuerkennung eines Strafmaßes müssen mindestens zwei Drittel der abstimmenden Gremiumsmitglieder dieses Strafmaß gewählt haben. Stimmen für ein Strafmaß weniger als zwei Drittel der abstimmenden Gremiumsmitglieder, werden deren Stimmen dem nächst niedrigeren Strafmaß zugeschlagen, solange, bis sich eine Zweidrittelmehrheit für ein Strafmaß ergibt.
(2) Wird ein Beschuldigter in einem Verfahren freigesprochen, kann auf Antrag eines Gremiumsmitglieds eine Ermahnung ausgesprochen werden. Auf den formlosen Antrag hin müssen sich
a) die Hälfte der in diesem Fall stimmberechtigten Gremiumsmitglieder innerhalb von drei Tagen dazu äußern und
b) von diesen wiederum mindestens die Hälfte dem Antrag zustimmen.
Die Ermahnung erfolgt per dol2day-interner Mail mit dem Gremiums-Funktionsaccount.

Abschnitt 7 Anwälte
§ 31 Anwälte
(1) Anwalt kann grundsätzlich jedes Mitglied der Community sein, das selbst nicht vom Gremium bereits gesperrt wurde, Mitglied im Gremium oder Gremiumskontrolleur ist oder gegen das eine gültige Verwarnung vorliegt. Nach einer zeitlich befristeten Sperre darf ein Mitglied für zwei Monate nicht als Anwalt tätig werden.
(2) Anwalt wird man durch Aufnahme in die Initiative Anwalt (§§). Dort darf nur Mitglied sein, wer die Anforderungen nach (1) erfüllt und als Anwalt tätig werden kann.
(3) Wird ein Anwalt während eines laufenden Prozesses in einem eigenen Verfahren verwarnt, kann er den Prozess als Anwalt zuendeführen. Der Beschuldigte ist jedoch über die Verwarnung seines Anwalts zu unterrichten. Wird der Anwalt temporär oder permanent gesperrt, verliert er automatisch sein Mandat.
§ 32 Anwaltswahl
(1) Jeder Angeklagte hat das Recht sich ein Mitglied der Initiative Anwalt (§§) als Rechtsbeistand zu bestellen.
(2) Will oder kann er keinen persönlich benennen, so kann er die Ansprechpartner der Initiative §§ bitten, ihm einen Anwalt zuzuteilen.
§ 33 Rechte des Anwaltes
(1) Dem bestellten Anwalt ist volle Einsicht in den Diskussionsthread zum Fall im Gremium zu gewähren. Die Korrespondenz des Gremiums mit dem Angeklagten muss als Kopie im Diskussionsthread für den Anwalt einsehbar sein. Der Anwalt kann im Diskussionsthread anstelle seines Mandanten Stellung zum Verfahren beziehen oder dessen Ausführungen unterstützen.
(2) Der Angeklagte kann den Anwalt jederzeit von seinem Amt entbinden oder ihm Teile seiner Tätigkeit untersagen. Dazu ist eine entsprechende Notiz im Diskussionsthread ausreichend, mit der sowohl Anwalt als auch Gremium davon unterrichtet werden.
(3) Der Anwalt kann sein Mandat niederlegen, muss dies jedoch im Diskussionsthread zum Fall sowie gegenüber der Initiative §§ begründen.
§ 34 Pflichten des Anwaltes
(1) Der Anwalt hat alle nichtöffentlichen Informationen, die er während des Verfahrens erhält, streng vertraulich zu behandeln. Verstößt er gegen diese Verschwiegenheitspflicht, kann dies in einem Gremiumsverfahren eine Verwarnung nach sich ziehen.
(2) Er ist bei allen seinen Handlungen im Zusammenhang mit dem Verfahren an die Weisungen des Mandanten gebunden.

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