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Gremiumsordnung - doliszit-Vorlage
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Abschnitt 5
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Die Anklageschrift |
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§ 20
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Die Anklageschrift muss in jedem Fall
enthalten:
- den Namen des Beschuldigten
- die Bestimmung(en) des Strafenkatalogs, gegen die der Beschuldigte
verstoßen hat
- das geforderte Strafmaß
- Belege und/oder Quellenangaben
- den Namen des Anklägers |
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§ 21
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Andere Namen von dol2day-Mitgliedern
sollten in der veröffentlichten Version der Anklageschrift
anonymisiert werden. Dies gilt insbesondere dann, wenn Beleidigungen
oder Verleumdungen Gegenstand des Verfahrens sind. Die Klarnamen
von dol2day-Mitgliedern müssen in jedem Fall anonymisiert werden. |
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§ 22
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Geht die Anklage auf eine Anzeige
zurück, darf der Name des Anzeigenden nicht mit der Anklageschrift
veröffentlicht oder dem Beschuldigten mitgeteilt werden. |
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§ 23
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Anklageerweiterungen
(1) Anklageerweiterungen sind nur möglich, solange noch kein
Gremiumsmitglied seine Stimme im Verfahren abgegeben hat. Werden
im weiteren Verlauf eines Verfahrens neue Vorwürfe bekannt,
können diese zum Gegenstand einer neuen Anklage im Anschluss
an das laufende Verfahren werden.
(2) Anklageerweiterungen gelten als öffentliche Dokumente und
dürfen unter den Einschränkungen von § 22 von allen
Verfahrensbeteiligten weitergegeben werden. |
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§ 24
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Mit Abschluß eines Verfahrens
gelten alle Regelverstöße des Beschuldigten bis zu diesem
Zeitpunkt, die noch nicht Gegenstand eines Gremiumsverfahrens oder
einer Anzeige waren, als verjährt. Davon ausgenommen sind die
Regelungen unter § 23 oder solche Verstöße, die
dem Gremium zum Zeitpunkt des letzten Verfahrens noch nicht bekannt
sein konnten. |
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Abschnitt 6
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Das Verfahren |
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§ 25
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Der Beschuldigte erhält
mit der Anklageerhebung eine Mail an die von ihm angegebene externe
E-Mail-Adresse sowie eine dol-interne Nachricht. Diese enthält
neben dem Text der Anklage den Hinweis, dass er die Möglichkeit
hat, einen Anwalt hinzuzuziehen (siehe Abschnitt 7). |
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§ 26
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(1) Mit der Anklageerhebung
beginnt eine dreitägige Frist, innerhalb derer er zu den Vorwürfen
Stellung beziehen kann. Er erhält hierzu Zugang zum Verhandlungsthread
seines Falls im Gremiumsforum. Während dieser drei Tage dürfen
die Gremiumsmitglieder nicht über den Fall abstimmen.
(2) Der Beschuldigte darf den Inhalt des Verhandlungsthreads ausschließlich
an seinen Anwalt nach Abschnitt 7 weitergeben, aber in keinem Fall
den Foreninhalt veröffentlichen. Zuwiderhandlungen können
in einem weiteren Verfahren zu einer Verwarnung führen. Das
Recht des Beschuldigten, allgemein über seinen Fall Auskunft
zu geben, bleibt davon unberührt. |
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§ 27
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Sind innerhalb dieser
drei Tage weitere Vorwürfe gegen den Angeklagten bekannt geworden
und wurde die Anklage erweitert, soll der Beschuldigte eine angemessene
Zeitspanne zur erneuten Stellungnahme erhalten, die über die
3-Tage-Frist hinausreichen kann. |
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§ 28
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Nach Ende der dreitägigen
Verteidigungsfrist müssen die Vollmitglieder über Freispruch
oder Strafmaß abstimmen. Geschieht dies nicht innerhalb von
vier Tagen, werden die Stellvertreter per Mail benachrichtigt. Diese
haben danach drei Tage Zeit, ihre Stimme abzugeben. Nach insgesamt
zehn Tagen Verfahrensdauer ist eine Stimmabgabe nicht mehr möglich.
Ist das Vollmitglied nicht stimmberechtigt, kann diese Vorgehensweise
entsprechend verkürzt werden. |
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§ 29
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Über die Bestrafung
des Beschuldigten entscheidet das Ergebnis der Abstimmung nach zehn
Tagen. |
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§ 30
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(1) Dabei müssen
mindestens zwei Drittel der abstimmenden Gremiumsmitglieder für
eine Bestrafung votiert haben. Für die Zuerkennung eines Strafmaßes
müssen mindestens zwei Drittel der abstimmenden Gremiumsmitglieder
dieses Strafmaß gewählt haben. Stimmen für ein Strafmaß
weniger als zwei Drittel der abstimmenden Gremiumsmitglieder, werden
deren Stimmen dem nächst niedrigeren Strafmaß zugeschlagen,
solange, bis sich eine Zweidrittelmehrheit für ein Strafmaß
ergibt.
(2) Wird ein Beschuldigter in einem Verfahren freigesprochen, kann
auf Antrag eines Gremiumsmitglieds eine Ermahnung ausgesprochen
werden. Auf den formlosen Antrag hin müssen sich
a) die Hälfte der in diesem Fall stimmberechtigten Gremiumsmitglieder
innerhalb von drei Tagen dazu äußern und
b) von diesen wiederum mindestens die Hälfte dem Antrag zustimmen.
Die Ermahnung erfolgt per dol2day-interner Mail mit dem Gremiums-Funktionsaccount. |
| Abschnitt
7 |
Anwälte |
| § 31 |
Anwälte
(1) Anwalt kann grundsätzlich jedes Mitglied der Community
sein, das selbst nicht vom Gremium bereits gesperrt wurde, Mitglied
im Gremium oder Gremiumskontrolleur ist oder gegen das eine gültige
Verwarnung vorliegt. Nach einer zeitlich befristeten Sperre darf
ein Mitglied für zwei Monate nicht als Anwalt tätig werden.
(2) Anwalt wird man durch Aufnahme in die Initiative Anwalt (§§).
Dort darf nur Mitglied sein, wer die Anforderungen nach (1) erfüllt
und als Anwalt tätig werden kann.
(3) Wird ein Anwalt während eines laufenden Prozesses in einem
eigenen Verfahren verwarnt, kann er den Prozess als Anwalt zuendeführen.
Der Beschuldigte ist jedoch über die Verwarnung seines Anwalts
zu unterrichten. Wird der Anwalt temporär oder permanent gesperrt,
verliert er automatisch sein Mandat. |
| § 32 |
Anwaltswahl
(1) Jeder Angeklagte hat das Recht sich ein Mitglied der Initiative
Anwalt (§§) als Rechtsbeistand zu bestellen.
(2) Will oder kann er keinen persönlich benennen, so kann er
die Ansprechpartner der Initiative §§ bitten, ihm einen
Anwalt zuzuteilen. |
| § 33 |
Rechte des Anwaltes
(1) Dem bestellten Anwalt ist volle Einsicht in den Diskussionsthread
zum Fall im Gremium zu gewähren. Die Korrespondenz des Gremiums
mit dem Angeklagten muss als Kopie im Diskussionsthread für
den Anwalt einsehbar sein. Der Anwalt kann im Diskussionsthread
anstelle seines Mandanten Stellung zum Verfahren beziehen oder dessen
Ausführungen unterstützen.
(2) Der Angeklagte kann den Anwalt jederzeit von seinem Amt entbinden
oder ihm Teile seiner Tätigkeit untersagen. Dazu ist eine entsprechende
Notiz im Diskussionsthread ausreichend, mit der sowohl Anwalt als
auch Gremium davon unterrichtet werden.
(3) Der Anwalt kann sein Mandat niederlegen, muss dies jedoch im
Diskussionsthread zum Fall sowie gegenüber der Initiative §§
begründen. |
| § 34 |
Pflichten des Anwaltes
(1) Der Anwalt hat alle nichtöffentlichen Informationen, die
er während des Verfahrens erhält, streng vertraulich zu
behandeln. Verstößt er gegen diese Verschwiegenheitspflicht,
kann dies in einem Gremiumsverfahren eine Verwarnung nach sich ziehen.
(2) Er ist bei allen seinen Handlungen im Zusammenhang mit dem Verfahren
an die Weisungen des Mandanten gebunden. |
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