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Gremiumsordnung - doliszit-Vorlage
zu Teil 2 zu
Teil 3 zu Teil 4
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Abschnitt 1
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Grundsätze |
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§ 1
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Aufgabe und Funktion des Gremiums
Das Gremium ist ein Instrument der Administration von dol2day. Es
besteht aus Mitgliedern von dol2day, die im Auftrag der Redaktion
über die Einhaltung der Spielregeln sowie darüber wachen,
dass dol2day nicht zur Verbreitung illegaler Inhalte missbraucht
wird. |
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§ 2
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Unabhängigkeit der Gremiumsmitglieder
Die Gremiumsmitglieder unterliegen den für das Gremium festgelegten
Regeln. In diesem Rahmen sind sie einzig ihrem Gewissen verantwortlich
und nicht an Weisungen gebunden. |
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§ 3
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Begriffsfestlegungen
In den vorliegenden Bestimmungen werden Begriffe wie folgt verwendet:
- Gremiumsmitglied: Alle Vollmitglieder und Stellvertreter des Gremiums
- Vollmitglieder: Gremiumsmitglieder, die im Regelfall stimmberechtigt
bei Verfahren sind
- Stellvertreter: Gremiumsmitglieder, die als Stellvertreter fallweise
das Stimmrecht des ihnen zugeordneten Vollmitglieds übernehmen
- Ankläger: Das Gremiumsmitglied, das in einem Fall die Anklageschrift
einreicht
- Beschuldigter: Das Mitglied von dol2day, gegen das Anklage erhoben
wurde
- Kontrolleure: Die Mitglieder von dol2day, die für die Kontrolle
der Gremiumsarbeit verantwortlich sind
- Redaktion: Die Gemeinschaft der Betreiber und Eigentümer
von dol2day unabhängig von ihrer jeweiligen personellen Zusammensetzung |
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Abschnitt 2
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Zusammensetzung und
Organisation des Gremiums |
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§ 4
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Das Verfahren zur Bestimmung der Zusammensetzung
des Gremiums wird in einer gesonderten Spielregel festgelegt, die
der ausdrücklichen Zustimmung der Redaktion bedarf. |
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§ 5
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Ist keine gültige Spielregel nach
§ 4 vorhanden, bestimmt die Redaktion die Gremiumsmitglieder
und Kontrolleure. |
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§ 6
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Voraussetzungen für Gremiumsmitgliedschaft
Gremiumsmitglied oder Kontrolleur kann nur werden, wer folgende
Bedingungen erfüllt:
(1) Er/sie muss zu Beginn der Amtszeit mindestens zwei Monate Mitgliedschaft
bei dol2day (auch mit mehreren Accounts, wenn diese zeitnah einander
abgelöst haben) aufweisen
(2) und mindestens 100.000 dolpoints haben (siehe hierzu auch (1)).
(3) Gegen das Mitglied darf keine gültige Verwarnung vorliegen.
(4) Das Mitglied muss mindestens 18 Jahre alt sein.
(5) Darüber hinaus darf ein Account, der ein Gremiumsmandat
wahrnimmt, nur von genau einer natürlichen Person bedient werden,
die ihre Adresse und Telefonnummer auf Anfrage wahrheitsgemäß
der Redaktion mitteilen muss.
(6) Mit dem Amtsantritt im Gremium müssen alle Parteivorstands-
und Regierungsämter niedergelegt werden. Davon ausgenommen
sind Mitgliedschaften in parteiinternen Schiedsgerichten. |
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§ 7
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Schriftführer
Das Gremium wählt zu Beginn seiner Amtszeit drei Schriftführer.
Die Amtszeit der Schriftführer kann das Gremium selbst im Rahmen
seiner eigenen Amtszeit festlegen. Die Durchführung der Wahlen
sowie ggf. die Absetzung eines Schriftführers durch Abstimmung
regelt das Gremium eigenständig. |
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§ 8
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Sind in einer Spielregel nach §
4 andere Bedingungen für die Gremiumsmitgliedschaft oder die
Kontrolleure festgelegt, werden die Bestimmungen in § 6 entsprechend
ersetzt. |
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§ 9
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Gremiumsinitiative
(1) Die Gremiumsmitglieder und Kontrolleure werden Mitglied in einer
Initiative, die ausschließlich ihnen sowie der Redaktion offensteht
(im Folgenden: Gremiumsinitiative).
(2) Sind innerhalb des Gremiumsforums alle notwendigen technischen
Einrichtungen für die Gremiumsarbeit vorhanden, wird diese
Bestimmung gegenstandslos. |
| Abschnitt
3 |
Anzeigen |
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§ 10
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Jedes Mitglied von dol2day ist dazu
berechtigt, Anzeige beim Gremium zu erstatten. |
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§ 11
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Die Gremiumsmitglieder entscheiden,
ob eine Anzeige zur Grundlage eines Verfahrens wird (siehe hierzu
Abschnitt 4). |
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§ 12
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Bearbeitung von Anzeigen
(1) Die Schriftführer sichten die eingehenden Anzeigen.
(2) Alle Anzeigen wegen Beleidigungen werden zunächst
an die Initiative Schlichter weitergeleitet, die das Gremium darüber
unterrichtet. Innerhalb von vier Tagen wird ein Schlichtungsversuch
unternommen. Ist nach Ablauf dieser Vier-Tages-Frist keine Schlichtung
gelungen, kann ein Gremiumsmitglied den Fall aufgreifen und Anklage
erheben.
(3) Wurden Anzeigen nach zwei Wochen von keinem Gremiumsmitglied
aufgegriffen, werden sie von den Schriftführern in einer gremiumsinternen
Übersicht zusammengefasst und in einem eigenen Diskussionsthread
aufgelistet. Nimmt sich kein Gremiumsmitglied dieser Anzeigen an,
werden die Anzeigenden über diesen Sachverhalt informiert.
(4) Nach spätestens vier Wochen ohne Anklageerhebung gilt die
Anzeige als abgewiesen.
(5) Vom in (3) beschriebenen Verfahren kann abgesehen werden, wenn
die Schriftführer keinen ausreichenden sachlichen Gehalt in
der Anzeige erkennen. |
| Abschnitt
4 |
Anklageerhebung |
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§ 13
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Jedes Gremiumsmitglied kann Anklage
erheben. |
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§ 14
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Für eine Anklage muss keine Anzeige
vorliegen, es sei denn, Gegenstand der Anklage ist eine Beleidigung.
In diesem Fall muss eine Anzeige des Beleidigten vorliegen; vgl.
hierzu die Regelungen unter § 12. |
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§ 15
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Ist ein Gremiumsmitglied selbst direkt
von einem Fall betroffen, darf es keine Anklage in diesem Fall erheben.
Hierfür gelten die Regelungen unter Abschnitt 8: Befangenheit
entsprechend. |
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§ 16
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Ist es einem Gremiumsmitglied aufgrund
§ 15 nicht erlaubt, Anklage zu erheben, kann es ein anderes
Gremiumsmitglied bitten, dies zu tun. Dieses Gremiumsmitglied ist
nicht dazu verpflichtet, dieser Bitte nachzukommen. |
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§ 17
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Erhebt ein Gremiumsmitglied in einem
Verfahren Anklage, ist es in keinem Fall stimmberechtigt. Erhebt
ein Vollmitglied Anklage, geht das Stimmrecht auf den ihm zugeordneten
Stellvertreter über. |
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§ 18
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Mit Klageerhebung bekommt der Angeklagte
Zugang zu dem Verhandlungsthread. Er kann sich einen Anwalt hinzuziehen,
der zusätzlich Zugang zum Verhandlungsthread erhält. Näheres
regelt Abschnitt 7. |
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§ 19
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Verfahren gegen Gremiumsmitglieder
und Kontrolleure
(1) Verfahren gegen Kontrolleure bedürfen der Zustimmung durch
die Redaktion; für Verfahren gegen Kontrolleure gelten (6)
und (7) entsprechend.
(2) Verfahren gegen Gremiumsmitglieder bedürfen der Zustimmung
durch die Mehrheit der übrigen Gremiumsmitglieder.
(3) Zu diesem Zweck wird eine Abstimmung unter allen Gremiumsmitgliedern
durchgeführt, die im Regelfall sieben Tage dauert. Es zählt
die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Der Betroffene ist
dabei nicht stimmberechtigt.
(4) In besonders schweren Fällen kann die Redaktion eine sofortige
Anklageerhebung durch ihre Zustimmung ermöglichen. Die Absätze
(2) und (3) sind dann gegenstandslos.
(5) Die Abstimmung kann entfallen, wenn das betroffene Gremiumsmitglied
dem Verfahren selbst zustimmt.
(6) Für die Dauer des Verfahrens ist das angeklagte Gremiumsmitglied
in anderen Verfahren nicht stimmberechtigt und darf auch keine Anklage
erheben.
(7) Wird ein Gremiumsmitglied verwarnt oder gesperrt, scheidet es
aus dem Gremium aus. |
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