Das Kabinett der Köpfe - Die Internetregierung von dol2day

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 Gremiumsordnung - doliszit-Vorlage

zu Teil 2 zu Teil 3 zu Teil 4
Abschnitt 1
Grundsätze
§ 1
Aufgabe und Funktion des Gremiums
Das Gremium ist ein Instrument der Administration von dol2day. Es besteht aus Mitgliedern von dol2day, die im Auftrag der Redaktion über die Einhaltung der Spielregeln sowie darüber wachen, dass dol2day nicht zur Verbreitung illegaler Inhalte missbraucht wird.
§ 2
Unabhängigkeit der Gremiumsmitglieder
Die Gremiumsmitglieder unterliegen den für das Gremium festgelegten Regeln. In diesem Rahmen sind sie einzig ihrem Gewissen verantwortlich und nicht an Weisungen gebunden.
§ 3
Begriffsfestlegungen
In den vorliegenden Bestimmungen werden Begriffe wie folgt verwendet:
- Gremiumsmitglied: Alle Vollmitglieder und Stellvertreter des Gremiums
- Vollmitglieder: Gremiumsmitglieder, die im Regelfall stimmberechtigt bei Verfahren sind
- Stellvertreter: Gremiumsmitglieder, die als Stellvertreter fallweise das Stimmrecht des ihnen zugeordneten Vollmitglieds übernehmen
- Ankläger: Das Gremiumsmitglied, das in einem Fall die Anklageschrift einreicht
- Beschuldigter: Das Mitglied von dol2day, gegen das Anklage erhoben wurde
- Kontrolleure: Die Mitglieder von dol2day, die für die Kontrolle der Gremiumsarbeit verantwortlich sind
- Redaktion: Die Gemeinschaft der Betreiber und Eigentümer von dol2day unabhängig von ihrer jeweiligen personellen Zusammensetzung

Abschnitt 2
Zusammensetzung und Organisation des Gremiums
§ 4
Das Verfahren zur Bestimmung der Zusammensetzung des Gremiums wird in einer gesonderten Spielregel festgelegt, die der ausdrücklichen Zustimmung der Redaktion bedarf.
§ 5
Ist keine gültige Spielregel nach § 4 vorhanden, bestimmt die Redaktion die Gremiumsmitglieder und Kontrolleure.
§ 6
Voraussetzungen für Gremiumsmitgliedschaft
Gremiumsmitglied oder Kontrolleur kann nur werden, wer folgende Bedingungen erfüllt:
(1) Er/sie muss zu Beginn der Amtszeit mindestens zwei Monate Mitgliedschaft bei dol2day (auch mit mehreren Accounts, wenn diese zeitnah einander abgelöst haben) aufweisen
(2) und mindestens 100.000 dolpoints haben (siehe hierzu auch (1)).
(3) Gegen das Mitglied darf keine gültige Verwarnung vorliegen.
(4) Das Mitglied muss mindestens 18 Jahre alt sein.
(5) Darüber hinaus darf ein Account, der ein Gremiumsmandat wahrnimmt, nur von genau einer natürlichen Person bedient werden, die ihre Adresse und Telefonnummer auf Anfrage wahrheitsgemäß der Redaktion mitteilen muss.
(6) Mit dem Amtsantritt im Gremium müssen alle Parteivorstands- und Regierungsämter niedergelegt werden. Davon ausgenommen sind Mitgliedschaften in parteiinternen Schiedsgerichten.
§ 7
Schriftführer
Das Gremium wählt zu Beginn seiner Amtszeit drei Schriftführer. Die Amtszeit der Schriftführer kann das Gremium selbst im Rahmen seiner eigenen Amtszeit festlegen. Die Durchführung der Wahlen sowie ggf. die Absetzung eines Schriftführers durch Abstimmung regelt das Gremium eigenständig.
§ 8
Sind in einer Spielregel nach § 4 andere Bedingungen für die Gremiumsmitgliedschaft oder die Kontrolleure festgelegt, werden die Bestimmungen in § 6 entsprechend ersetzt.
§ 9
Gremiumsinitiative
(1) Die Gremiumsmitglieder und Kontrolleure werden Mitglied in einer Initiative, die ausschließlich ihnen sowie der Redaktion offensteht (im Folgenden: Gremiumsinitiative).
(2) Sind innerhalb des Gremiumsforums alle notwendigen technischen Einrichtungen für die Gremiumsarbeit vorhanden, wird diese Bestimmung gegenstandslos.

Abschnitt 3 Anzeigen
§ 10
Jedes Mitglied von dol2day ist dazu berechtigt, Anzeige beim Gremium zu erstatten.
§ 11
Die Gremiumsmitglieder entscheiden, ob eine Anzeige zur Grundlage eines Verfahrens wird (siehe hierzu Abschnitt 4).
§ 12
Bearbeitung von Anzeigen
(1) Die Schriftführer sichten die eingehenden Anzeigen.
(2) Alle Anzeigen wegen Beleidigungen werden zunächst an die Initiative Schlichter weitergeleitet, die das Gremium darüber unterrichtet. Innerhalb von vier Tagen wird ein Schlichtungsversuch unternommen. Ist nach Ablauf dieser Vier-Tages-Frist keine Schlichtung gelungen, kann ein Gremiumsmitglied den Fall aufgreifen und Anklage erheben.
(3) Wurden Anzeigen nach zwei Wochen von keinem Gremiumsmitglied aufgegriffen, werden sie von den Schriftführern in einer gremiumsinternen Übersicht zusammengefasst und in einem eigenen Diskussionsthread aufgelistet. Nimmt sich kein Gremiumsmitglied dieser Anzeigen an, werden die Anzeigenden über diesen Sachverhalt informiert.
(4) Nach spätestens vier Wochen ohne Anklageerhebung gilt die Anzeige als abgewiesen.
(5) Vom in (3) beschriebenen Verfahren kann abgesehen werden, wenn die Schriftführer keinen ausreichenden sachlichen Gehalt in der Anzeige erkennen.

Abschnitt 4 Anklageerhebung
§ 13
Jedes Gremiumsmitglied kann Anklage erheben.
§ 14
Für eine Anklage muss keine Anzeige vorliegen, es sei denn, Gegenstand der Anklage ist eine Beleidigung. In diesem Fall muss eine Anzeige des Beleidigten vorliegen; vgl. hierzu die Regelungen unter § 12.
§ 15
Ist ein Gremiumsmitglied selbst direkt von einem Fall betroffen, darf es keine Anklage in diesem Fall erheben. Hierfür gelten die Regelungen unter Abschnitt 8: Befangenheit entsprechend.
§ 16
Ist es einem Gremiumsmitglied aufgrund § 15 nicht erlaubt, Anklage zu erheben, kann es ein anderes Gremiumsmitglied bitten, dies zu tun. Dieses Gremiumsmitglied ist nicht dazu verpflichtet, dieser Bitte nachzukommen.
§ 17
Erhebt ein Gremiumsmitglied in einem Verfahren Anklage, ist es in keinem Fall stimmberechtigt. Erhebt ein Vollmitglied Anklage, geht das Stimmrecht auf den ihm zugeordneten Stellvertreter über.
§ 18
Mit Klageerhebung bekommt der Angeklagte Zugang zu dem Verhandlungsthread. Er kann sich einen Anwalt hinzuziehen, der zusätzlich Zugang zum Verhandlungsthread erhält. Näheres regelt Abschnitt 7.
§ 19
Verfahren gegen Gremiumsmitglieder und Kontrolleure
(1) Verfahren gegen Kontrolleure bedürfen der Zustimmung durch die Redaktion; für Verfahren gegen Kontrolleure gelten (6) und (7) entsprechend.
(2) Verfahren gegen Gremiumsmitglieder bedürfen der Zustimmung durch die Mehrheit der übrigen Gremiumsmitglieder.
(3) Zu diesem Zweck wird eine Abstimmung unter allen Gremiumsmitgliedern durchgeführt, die im Regelfall sieben Tage dauert. Es zählt die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Der Betroffene ist dabei nicht stimmberechtigt.
(4) In besonders schweren Fällen kann die Redaktion eine sofortige Anklageerhebung durch ihre Zustimmung ermöglichen. Die Absätze (2) und (3) sind dann gegenstandslos.
(5) Die Abstimmung kann entfallen, wenn das betroffene Gremiumsmitglied dem Verfahren selbst zustimmt.
(6) Für die Dauer des Verfahrens ist das angeklagte Gremiumsmitglied in anderen Verfahren nicht stimmberechtigt und darf auch keine Anklage erheben.
(7) Wird ein Gremiumsmitglied verwarnt oder gesperrt, scheidet es aus dem Gremium aus.
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